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Kanzlei Klee 02.06.2021

500.000 Schmerzensgeld bei Freitod nach Spritzenabzess Einem 50-jährigem Mann, welcher Vater von 3 minderjährigen Kindern war, wurde durch seinen Hausarzt innerhalb einer Woche intramuskulär 4 Mal wegen bestehender akuter Rückenschmerzen intramuskulär eine Kombination aus Solu-Decortin (entzündungshemmendes Mittel) und Diclofenac(Schmerzmittel) in den Gesäßmuskel injiziert. Nach der letzten Injektion kollabierte der Mann aufgrund eines schweren septischen Schocks, da sich i...m Bereich der Injektionen ein Spritzenabzess gebildet hatte. Infolge dieses septischen Schocks setzte ein multiples Organversagen ein, welches letztendlich zu einer dauerhaften Beatmungspflicht und einer weitestgehenden Lähmung seines Körpers führte. Da die behandelnden Ärzte dem Mann auch nach über einem 1-jährigen Leidensprozess keine Besserung seines Zustandes in Aussicht stellen konnten, entschloss sich dieser nach vorangegangenen Ethikgesprächen mit den behandlenden Ärzten für den ärztlich begleiteten Freitod. Ursache für den erlittenen Spritzenabzess war die gegen den gesicherten fachlichen medizinischen Standard verstoßende gleichzeitige Injektion beider Präparate. Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Hausarzt daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 . Dem Umstand, dass sich der Leidensprozess des verstorbenen Mannes nur etwas über ein Jahr hingezogen hatte, maß auch das Berufungsgericht keine schmerzensgeldreduzierende Bedeutung bei. Schließlich habe sich der Familienvater nach Ablauf dieses Zeitraumes ausschließlich deshalb für den eigenen Freitofd entschieden, um sein eigenes Leiden zu beenden. Das Berufungsgericht wies deshalb die Berufung zurück (OLG Celle, Beschluss v. 10.08.2018 - 1 U 71/17 - ). Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht ! Rechtsanwalt Ingo Klee ist Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Wir vertreten Geschädigte bundesweit. Außergerichtlich und vor Gericht. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de. (Copyright Bild: Sonja.Birkelbach-fotolia.com) #Behandlungsfehler #Spritzenabzess #Schmerzensgeld #Injektion #Beatmung #Lähmung #Medizinrecht #Fachanwalt #Klee

Kanzlei Klee 02.06.2021

500.000 Schmerzensgeld bei Freitod nach Spritzenabzess Einem 50-jährigem Mann, welcher Vater von 3 minderjährigen Kindern war, wurde durch seinen Hausarzt innerhalb einer Woche intramuskulär 4 Mal wegen bestehender akuter Rückenschmerzen intramuskulär eine Kombination aus Solu-Decortin (entzündungshemmendes Mittel) und Diclofenac(Schmerzmittel) in den Gesäßmuskel injiziert. Nach der letzten Injektion kollabierte der Mann aufgrund eines schweren septischen Schocks, da sich i...m Bereich der Injektionen ein Spritzenabzess gebildet hatte. Infolge dieses septischen Schocks setzte ein multiples Organversagen ein, welches letztendlich zu einer dauerhaften Beatmungspflicht und einer weitestgehenden Lähmung seines Körpers führte. Da die behandelnden Ärzte dem Mann auch nach über einem 1-jährigen Leidensprozess keine Besserung seines Zustandes in Aussicht stellen konnten, entschloss sich dieser nach vorangegangenen Ethikgesprächen mit den behandlenden Ärzten für den ärztlich begleiteten Freitod. Ursache für den erlittenen Spritzenabzess war die gegen den gesicherten fachlichen medizinischen Standard verstoßende gleichzeitige Injektion beider Präparate. Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Hausarzt daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 . Dem Umstand, dass sich der Leidensprozess des verstorbenen Mannes nur etwas über ein Jahr hingezogen hatte, maß auch das Berufungsgericht keine schmerzensgeldreduzierende Bedeutung bei. Schließlich habe sich der Familienvater nach Ablauf dieses Zeitraumes ausschließlich deshalb für den eigenen Freitofd entschieden, um sein eigenes Leiden zu beenden. Das Berufungsgericht wies deshalb die Berufung zurück (OLG Celle, Beschluss v. 10.08.2018 - 1 U 71/17 - ). Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht ! Rechtsanwalt Ingo Klee ist Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Wir vertreten Geschädigte bundesweit. Außergerichtlich und vor Gericht. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de. (Copyright Bild: Sonja.Birkelbach-fotolia.com) #Behandlungsfehler #Spritzenabzess #Schmerzensgeld #Injektion #Beatmung #Lähmung #Medizinrecht #Fachanwalt #Klee

Kanzlei Klee 24.05.2021

70.000 Schmerzensgeld bei grob fehlerhaft nicht durchgeführter Darmspiegelung und später festgestellter Krebserkrankung gerechtfertigt Unterlässt ein Internist trotz zum Teil heftiger Blutungen aus dem Anus seiner Patientin weitergehende Untersuchungen und diagnostiziert lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur, so stellt sich ein solches Vorgehen als grober Behandlungsfehler dar, wenn 9 Monate später bei der Patientin Darmkrebs mit schon erfolgter Metastasierung der Leb...er festgesetllt wird. Die nicht erfolgte Darmspiegelung bei einer solchen Symptomatik verstößt in gravierender Weise gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Aus diesem Grunde stellt sich das Unterlassen der Darmspiegelung als grober Behandlungsfehler dar, weshalb der behandelnde Arzt den Beweis erbringen müsse, dass diese Verzögerung in der Diagnostik um 9 Monate nicht ursächlich für den Darmkrebs und dessen weitere Ausbreitung gewesen sei (Umkehr der Beweislast). Da der behandelnde Arzt diesen Beweis nicht zu führen vermochte, erkannte das Gericht den Erben der später verstorbenen Patienten aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 zu (OLG Braunschweig, Urteil v. 28.02.2019 - 9 U 129/15 - ). Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht ! Rechtsanwalt Ingo Klee ist Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Wir vertreten Geschädigte bundesweit. Außergerichtlich und vor Gericht. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de. (Copyright Bild:Henry Schmitt-fotolia.com) #Darmspiegelung #Coloskopie #Darmkrebs #Metastasen #grober Behandlungsfehler #Schmerzensgeld #Medizinrecht #Fachanwalt

Kanzlei Klee 18.05.2021

70.000 Schmerzensgeld bei grob fehlerhaft nicht durchgeführter Darmspiegelung und später festgestellter Krebserkrankung gerechtfertigt Unterlässt ein Internist trotz zum Teil heftiger Blutungen aus dem Anus seiner Patientin weitergehende Untersuchungen und diagnostiziert lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur, so stellt sich ein solches Vorgehen als grober Behandlungsfehler dar, wenn 9 Monate später bei der Patientin Darmkrebs mit schon erfolgter Metastasierung der Leb...er festgesetllt wird. Die nicht erfolgte Darmspiegelung bei einer solchen Symptomatik verstößt in gravierender Weise gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Aus diesem Grunde stellt sich das Unterlassen der Darmspiegelung als grober Behandlungsfehler dar, weshalb der behandelnde Arzt den Beweis erbringen müsse, dass diese Verzögerung in der Diagnostik um 9 Monate nicht ursächlich für den Darmkrebs und dessen weitere Ausbreitung gewesen sei (Umkehr der Beweislast). Da der behandelnde Arzt diesen Beweis nicht zu führen vermochte, erkannte das Gericht den Erben der später verstorbenen Patienten aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 zu (OLG Braunschweig, Urteil v. 28.02.2019 - 9 U 129/15 - ). Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht ! Rechtsanwalt Ingo Klee ist Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Wir vertreten Geschädigte bundesweit. Außergerichtlich und vor Gericht. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de. (Copyright Bild:Henry Schmitt-fotolia.com) #Darmspiegelung #Coloskopie #Darmkrebs #Metastasen #grober Behandlungsfehler #Schmerzensgeld #Medizinrecht #Fachanwalt

Kanzlei Klee 13.05.2021

500.000 Schmerzensgeld bei Geburtsschaden Erleidet ein Kind schwere geistige (erhebliche Entwicklungsverzögerungen) sowie körperliche (GdB 100, Merkzeichen "G", "B" und "H") Gesundheitsschäden, welche ihm auf Dauer eine eigenständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht ermöglichen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 angemessen. Zu dieser Auffassung gelangte das OLG Hamm (Urteil v. 04.12.2018 - 26 U 9/16 - ), nachdem im Ergebnis einer umfassenden Beweisaufna...hme festgestellt worden war, dass die behandelnden Ärzte des geschädigten Kindes im Rahmen von dessen Geburt fehlerhaft gehandelt hatten. Das geschädigte Kind war zunächst komplikationlos geboren worden. Gleichwohl verschlechterte sich binnen weniger Stunden sein Gesundheitszustand so sehr, dass es letztendlich reanimiert und in eine Kinderklinik verlegt werden musste. Dort erlitt das Kind innerhalb der ersten beiden Stunden mehrere Krampfanfälle, welche zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns führten. Als Ursache dieser schwerwiegenden Komplikationen machte der Gutachter die erstmals nach 16 Stunden nach der Geburt erfolgte Bestimmung des Blutzuckers des Kindes aus, welche eine ausgeprägte Hypoglykämie (Unterzuckerung) zutage brachte. Diese unterlassene Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte um nur wenige Stunden stellt sich als grober Behandlungsfehler dar. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt zu weitreichenden Konsequenzen im Rahmen der Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche geschädigter Patienten. Hieran knüpfen vor allen Dingen prozessrechtliche Besonderheiten an, welche zwingend der fundierten Erfahrung eines spezialisierten Rechtsbeistandes bedürfen. Das Gleiche gilt für die zutreffende Bewertung des Behandlungsgeschehens - hierzu bedarf es jahrelanger Erfahrung und fundierter medizinischer Kenntnisse. Das sind wir als Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht ! Wir vertreten Geschädigte bundesweit außergerichtlich und im Klagefall. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de. (Copyright Bild: Aleksey-fotolia.com) #Geburtsschaden #Hypoglykämie #Sauerstoffunterversorgung #Krampfanfall #Medizinrecht #Schmerzensgeld #Behandlungsfehler

Kanzlei Klee 04.05.2021

500.000 Schmerzensgeld bei Geburtsschaden Erleidet ein Kind schwere geistige (erhebliche Entwicklungsverzögerungen) sowie körperliche (GdB 100, Merkzeichen "G", "B" und "H") Gesundheitsschäden, welche ihm auf Dauer eine eigenständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht ermöglichen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 angemessen. Zu dieser Auffassung gelangte das OLG Hamm (Urteil v. 04.12.2018 - 26 U 9/16 - ), nachdem im Ergebnis einer umfassenden Beweisaufna...hme festgestellt worden war, dass die behandelnden Ärzte des geschädigten Kindes im Rahmen von dessen Geburt fehlerhaft gehandelt hatten. Das geschädigte Kind war zunächst komplikationlos geboren worden. Gleichwohl verschlechterte sich binnen weniger Stunden sein Gesundheitszustand so sehr, dass es letztendlich reanimiert und in eine Kinderklinik verlegt werden musste. Dort erlitt das Kind innerhalb der ersten beiden Stunden mehrere Krampfanfälle, welche zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns führten. Als Ursache dieser schwerwiegenden Komplikationen machte der Gutachter die erstmals nach 16 Stunden nach der Geburt erfolgte Bestimmung des Blutzuckers des Kindes aus, welche eine ausgeprägte Hypoglykämie (Unterzuckerung) zutage brachte. Diese unterlassene Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte um nur wenige Stunden stellt sich als grober Behandlungsfehler dar. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt zu weitreichenden Konsequenzen im Rahmen der Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche geschädigter Patienten. Hieran knüpfen vor allen Dingen prozessrechtliche Besonderheiten an, welche zwingend der fundierten Erfahrung eines spezialisierten Rechtsbeistandes bedürfen. Das Gleiche gilt für die zutreffende Bewertung des Behandlungsgeschehens - hierzu bedarf es jahrelanger Erfahrung und fundierter medizinischer Kenntnisse. Das sind wir als Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht ! Wir vertreten Geschädigte bundesweit außergerichtlich und im Klagefall. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de. (Copyright Bild: Aleksey-fotolia.com) #Geburtsschaden #Hypoglykämie #Sauerstoffunterversorgung #Krampfanfall #Medizinrecht #Schmerzensgeld #Behandlungsfehler

Kanzlei Klee 28.04.2021

Klassiker: Das vergessene OP-Instrument Bleibt im Rahmen einer Bauch-OP ein Instrument (hier: Nadel) im Bauchraum zurück, ist der behandelnde Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet. Das OLG Stuttgart sprach einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 zu, weil die behandelnden Ärzte bei einer Operation im Bauchraum eine 1,9 cm lange Nadel übersehen hatten und diese dort verblieben war (Urteil v. 20.12.2018 - 1 U 145/17 - ).... Nach der Rechtsauffassung des Gerichts müssen Ärzte alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen gegen das unbeabsichtigte Zurücklassen von Fremdkörpern im Operationsgebiet treffen. Dies sei insbesondere durch Zählkontrollen sämtlicher bei der OP verwandten Instrumente und Materialien nach einer OP sicherzustellen. Stellen Ärzte dies durch organisatorische Maßnahmen nicht belegbar sicher oder verstoßen hierbei gegen übliche Standards , haften sie für hieraus entstehende immaterielle und materielle Schäden Ihrer Patienten. Die Regulierung von Gesundheitsschäden ist unsere Kernkompetenz - seit Anbeginn und ausschließlich auf Seiten der Gechädigten. Aus Prinzip. Als Fachanwalt für Medizinrecht. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, können Sie sich gerne an uns unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder unter www.kanzlei-klee.de wenden. #Behandlungsfehler #Arzthaftung #Vergessenes Instrument #Zurücklassen #Fremdkörper #OP #Operation #Zählkontrolle (Copyright Bild: V-fotolia.com)

Kanzlei Klee 27.04.2021

Klassiker: Das vergessene OP-Instrument Bleibt im Rahmen einer Bauch-OP ein Instrument (hier: Nadel) im Bauchraum zurück, ist der behandelnde Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet. Das OLG Stuttgart sprach einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 zu, weil die behandelnden Ärzte bei einer Operation im Bauchraum eine 1,9 cm lange Nadel übersehen hatten und diese dort verblieben war (Urteil v. 20.12.2018 - 1 U 145/17 - ).... Nach der Rechtsauffassung des Gerichts müssen Ärzte alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen gegen das unbeabsichtigte Zurücklassen von Fremdkörpern im Operationsgebiet treffen. Dies sei insbesondere durch Zählkontrollen sämtlicher bei der OP verwandten Instrumente und Materialien nach einer OP sicherzustellen. Stellen Ärzte dies durch organisatorische Maßnahmen nicht belegbar sicher oder verstoßen hierbei gegen übliche Standards , haften sie für hieraus entstehende immaterielle und materielle Schäden Ihrer Patienten. Die Regulierung von Gesundheitsschäden ist unsere Kernkompetenz - seit Anbeginn und ausschließlich auf Seiten der Gechädigten. Aus Prinzip. Als Fachanwalt für Medizinrecht. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, können Sie sich gerne an uns unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder unter www.kanzlei-klee.de wenden. #Behandlungsfehler #Arzthaftung #Vergessenes Instrument #Zurücklassen #Fremdkörper #OP #Operation #Zählkontrolle (Copyright Bild: V-fotolia.com)

Kanzlei Klee 25.04.2021

Es war nur eine Spritze... ... welche das Leben tausender junger Frauen in den Jahren 1978/79 in der DDR dramatisch veränderte. Aus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten sie zur Vermeidung von Komplikationen bei weiteren Schwangerschaften die sogenannte Anti-D-Prophylaxe - eine einfache Injektion....Continue reading

Kanzlei Klee 20.04.2021

Es war nur eine Spritze... ... welche das Leben tausender junger Frauen in den Jahren 1978/79 in der DDR dramatisch veränderte. Aus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten sie zur Vermeidung von Komplikationen bei weiteren Schwangerschaften die sogenannte Anti-D-Prophylaxe - eine einfache Injektion....Continue reading

Kanzlei Klee 14.04.2021

Genehmigungsfiktion für beantragte Hautstraffungs-Operation in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch bloßen Fristablauf ! In einem von uns geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Rostock gab die verklagte Krankenkasse im Termin der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis des Gerichts gegenüber unserer Mandantin ein umfassendes Anerkenntnis ab (Termin vom 19.10.2017 in dem Verfahren - S 17 KR 288/16 - ). Hintergrund der Klage war folgender (und in der Praxis immer wie...der anzutreffende) Sachverhalt: Unsere Mandantin hatte nach Ausschöpfung aller gewichtsreduzierenden Maßnahmen sowie unter Beibringung eines ärztlichen Privatgutachtens gegenüber ihrer Krankenkasse eine umfassende Hautstraffungs-Operation zum Zweck der Entfernung überschüssigen Hautgewebes beantragt (Brust, Bauch, Oberschenkel, Oberarme). Die Krankenkasse teilte unserer Mandantin daraufhin lediglich telefonisch mit, dass der beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die beantragte Operation ablehne. Diese Mitteilung entsprach jedoch nicht den strengen notwendigen Erfordernissen eines Ablehnungsbescheides der Krankenkasse. Der schriftliche Bescheid selbst ging unserer Mandantin erst nach Ablauf von über 5 Wochen zu. Die Entscheidung der Krankenkasse erging damit jedoch erkennbar nach Ablauf der Fristenregelung in 13 Abs. 3 a SGB V. Denn maßgeblich hierfür ist der Zugang des Ablehnungsbescheides bei dem jeweiligen Antragsteller. Nach der gesetzlichen Regelung in 13 Abs. 3 a SGB V war wegen des Ablaufes der gesetzlichen Frist von 3 bzw. 5 Wochen nach erfolgter Antragstellung ohne Zugang eines förmlichen Ablehnungsbescheides sowie dem Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die beantragte Operation bereits genehmigt. Auf den später tatsächlich zugegangenen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse kam es daher nicht mehr an. Diesen Grundsatz bestätigte das BSG nochmals in einer erst jüngst veröffentlichten neuerlichen Entscheidung für den Fall einer beantragten bariatrischen Operation (Urteil v. 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R - ). Sollten Sie selbst in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, können Sie sich gerne an uns unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder unter www.kanzlei-klee.de wenden. #Hautstraffungs-OP #Brustverkleinerungs-OP #bariatrische OP #Magenverkleinerung #Genehmigung #Gesetzliche Krankenversicherung #GKV #SGB V #13 Abs. 3 a (Copyright Bild: ok-foto-stock.adobe.com)

Kanzlei Klee 01.04.2021

Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31.12.2017 !!! Die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder wegen eines Verkehrsunfalles ist ein oftmals steiniger und langwieriger Weg. Denn in den meisten Fällen liegen zwischen der Anspruchsentstehung (Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung oder des Unfalles) und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine Vielzahl von Jahren - was sich mitunter als Problem... darstellt. Denn regelmäßig kann die Gegenseite nach Ablauf von 3 Jahren mit Schluss desjenigen Jahres, in welchem der Schadensersatzanspruch entstanden ist, die Einrede der Verjährung erheben. Eine Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche ist dem Geschädigten dann auf Dauer nicht mehr möglich, wenn er nicht zuvor bereits verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hat. Diese 3-jährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen (Behandlungsfehler) positiv Kenntnis erlangt oder aber grob fahrlässig nicht erlangt hat (Kennenmüssen). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt im Falle einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte auch naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat - so zum Beispiel die nicht erfolgte Nutzung von leicht zugänglichen Informationsquellen bei sich ihm förmlich aufdrängen müssenden anspruchsbegründenden Umständen seiner Behandlung (BGH NJW 2010, 1195). Zunehmend setzen Amts- und Landgerichte den bloßen Verdacht einer fehlerhaften Behandlung auf Seiten des Geschädigten mit dessen "Kennenmüssen" gleich. Die Messlatte für dieses "Kennenmüssen" hat der BGH jedoch schon vor Jahren sehr hoch gelegt (BGH NJW-RR 2010, 681). Daher kann im Einzelfall mitunter auch deutlich nach Ablauf von Zeiträumen von mehr als 3 Jahren nach der fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder dem Unfallereignis der Beginn der Verjährung noch gar nicht in Gang gesetzt worden sein. Überlassen Sie deshalb die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche nicht dem Zufall ! Grund genug, sich an einen auf dem Gebiet des Personenschadensrechts besonders qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Dies sind wir. Als Fachanwalt für Medizinrecht. Ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Vor Ort & bundesweit. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns jederzeit unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder im Internet unter www.kanzlei-klee.de erreichen. #Verjährung #Personenschaden #Schadensersatzansprüche #Schmerzensgeld #Arzthaftung #Verkehrsunfall #Medizinrecht (Copyright Bild: Comugnero Silvana-fotolia.com)

Kanzlei Klee 30.03.2021

Genehmigungsfiktion für beantragte Hautstraffungs-Operation in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch bloßen Fristablauf ! In einem von uns geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Rostock gab die verklagte Krankenkasse im Termin der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis des Gerichts gegenüber unserer Mandantin ein umfassendes Anerkenntnis ab (Termin vom 19.10.2017 in dem Verfahren - S 17 KR 288/16 - ). Hintergrund der Klage war folgender (und in der Praxis immer wie...der anzutreffende) Sachverhalt: Unsere Mandantin hatte nach Ausschöpfung aller gewichtsreduzierenden Maßnahmen sowie unter Beibringung eines ärztlichen Privatgutachtens gegenüber ihrer Krankenkasse eine umfassende Hautstraffungs-Operation zum Zweck der Entfernung überschüssigen Hautgewebes beantragt (Brust, Bauch, Oberschenkel, Oberarme). Die Krankenkasse teilte unserer Mandantin daraufhin lediglich telefonisch mit, dass der beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die beantragte Operation ablehne. Diese Mitteilung entsprach jedoch nicht den strengen notwendigen Erfordernissen eines Ablehnungsbescheides der Krankenkasse. Der schriftliche Bescheid selbst ging unserer Mandantin erst nach Ablauf von über 5 Wochen zu. Die Entscheidung der Krankenkasse erging damit jedoch erkennbar nach Ablauf der Fristenregelung in 13 Abs. 3 a SGB V. Denn maßgeblich hierfür ist der Zugang des Ablehnungsbescheides bei dem jeweiligen Antragsteller. Nach der gesetzlichen Regelung in 13 Abs. 3 a SGB V war wegen des Ablaufes der gesetzlichen Frist von 3 bzw. 5 Wochen nach erfolgter Antragstellung ohne Zugang eines förmlichen Ablehnungsbescheides sowie dem Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die beantragte Operation bereits genehmigt. Auf den später tatsächlich zugegangenen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse kam es daher nicht mehr an. Diesen Grundsatz bestätigte das BSG nochmals in einer erst jüngst veröffentlichten neuerlichen Entscheidung für den Fall einer beantragten bariatrischen Operation (Urteil v. 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R - ). Sollten Sie selbst in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, können Sie sich gerne an uns unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder unter www.kanzlei-klee.de wenden. #Hautstraffungs-OP #Brustverkleinerungs-OP #bariatrische OP #Magenverkleinerung #Genehmigung #Gesetzliche Krankenversicherung #GKV #SGB V #13 Abs. 3 a (Copyright Bild: ok-foto-stock.adobe.com)

Kanzlei Klee 25.03.2021

6.000 Schmerzensgeld bei Wundnaht ohne dokumentierte Verwendung eines Lokalanästhetikums. Erfolgreich erstritt eine Patientin im Wege der Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein hohes Schmerzensgeld. Die Klägerin trug vor, dass der sie behandelnde Arzt eine sich wieder geöffnete Naht nach einer operativen Korrektur einer Hammerzehe (Hallux malleus bzw. Digitus malleus) mit 7 Stichen ohne örtliche Betäubung erneut vernäht hatte.... Der behandelnde Arzt hatte dies bestritten. Das Landgericht Berlin sprach der Klägerin gleichwohl ein Schmerzensgeld von 300 zu. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung bei dem KG Berlin ein. Das KG Berlin sprach der Klägerin daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 zu. In seinen tragenden Gründen seiner Entscheidung verwies das KG Berlin darauf, das sich aus den Behandlungsunterlagen der Klägerin bei dem Beklagten nicht ergebe, dass zum Zeitpunkt des erneuten Wundverschlusses irgendein lokales Anästhetikum verwandt worden war. Dessen Verwendung sei aber bereits aus medizinischen Gründen zwingend zu dokumentieren gewesen, da dies selbst für den Fall des Vorliegens eines bloßen Routineeingriffs dazu diene, im Rahmen der weiteren Behandlung der Klägerin etwaige Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten sicher auszuschließen. Da diese medizinisch erforderliche Dokumentation jedoch nicht erfolgte, schloss der Senat folgerichtig darauf, dass ein Lokalanästhetikum bei dem erneuten Wundverschluss mit 7 Stichen auch nicht verwandt worden sei. Den Beweis des Gegenteils vermochte der Beklagte anhand der vorgelegten Behandlungsunterlagen der Klägerin auch nicht zu führen. Ein solches Vorgehen verstieß jedoch gröblichst gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und wurde vom Gericht überdies als vorsätzliche Körperverletzung bewertet. Das KG Berlin hielt daher in diesem Fall ein Schmerzensgeld von 6.000 als angemessen und geboten. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder aber als Betroffene(r) weiteren Informations- oder Beratungsbedarf benötigen, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Die Regulierung von Gesundheitsschäden ist unsere Kernkompetenz - seit Anbeginn und ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Aus Prinzip. Als Fachanwalt für Medizinrecht. Sie erreichen uns über unsere Telefonnummer 0381-37 56 89 10, über facebook oder unsere Homepage www.kanzlei-klee.de . (Copyright Bild: Firma V-fotolia.com) #Schmerzensgeld #Behandlungsfehler #Arzthaftung #Behandlungsunterlagen #Dokumentation #Lokalanästhesie #Betäubung #Fachanwalt #Medizinrecht #Wundnaht #Hallux #Digitus #malleus #Körperverletzung

Kanzlei Klee 20.03.2021

Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31.12.2017 !!! Die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder wegen eines Verkehrsunfalles ist ein oftmals steiniger und langwieriger Weg. Denn in den meisten Fällen liegen zwischen der Anspruchsentstehung (Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung oder des Unfalles) und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine Vielzahl von Jahren - was sich mitunter als Problem... darstellt. Denn regelmäßig kann die Gegenseite nach Ablauf von 3 Jahren mit Schluss desjenigen Jahres, in welchem der Schadensersatzanspruch entstanden ist, die Einrede der Verjährung erheben. Eine Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche ist dem Geschädigten dann auf Dauer nicht mehr möglich, wenn er nicht zuvor bereits verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hat. Diese 3-jährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen (Behandlungsfehler) positiv Kenntnis erlangt oder aber grob fahrlässig nicht erlangt hat (Kennenmüssen). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt im Falle einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte auch naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat - so zum Beispiel die nicht erfolgte Nutzung von leicht zugänglichen Informationsquellen bei sich ihm förmlich aufdrängen müssenden anspruchsbegründenden Umständen seiner Behandlung (BGH NJW 2010, 1195). Zunehmend setzen Amts- und Landgerichte den bloßen Verdacht einer fehlerhaften Behandlung auf Seiten des Geschädigten mit dessen "Kennenmüssen" gleich. Die Messlatte für dieses "Kennenmüssen" hat der BGH jedoch schon vor Jahren sehr hoch gelegt (BGH NJW-RR 2010, 681). Daher kann im Einzelfall mitunter auch deutlich nach Ablauf von Zeiträumen von mehr als 3 Jahren nach der fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder dem Unfallereignis der Beginn der Verjährung noch gar nicht in Gang gesetzt worden sein. Überlassen Sie deshalb die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche nicht dem Zufall ! Grund genug, sich an einen auf dem Gebiet des Personenschadensrechts besonders qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Dies sind wir. Als Fachanwalt für Medizinrecht. Ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Vor Ort & bundesweit. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns jederzeit unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder im Internet unter www.kanzlei-klee.de erreichen. #Verjährung #Personenschaden #Schadensersatzansprüche #Schmerzensgeld #Arzthaftung #Verkehrsunfall #Medizinrecht (Copyright Bild: Comugnero Silvana-fotolia.com)

Kanzlei Klee 05.03.2021

Es war nur eine Spritze... ... welche das Leben tausender junger Frauen in den Jahren 1978/79 in der DDR dramatisch veränderte. Aus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten sie zur Vermeidung von Komplikationen bei weiteren Schwangerschaften die sogenannte Anti-D-Prophylaxe - eine einfache Injektion....Continue reading

Kanzlei Klee 03.03.2021

6.000 Schmerzensgeld bei Wundnaht ohne dokumentierte Verwendung eines Lokalanästhetikums. Erfolgreich erstritt eine Patientin im Wege der Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein hohes Schmerzensgeld. Die Klägerin trug vor, dass der sie behandelnde Arzt eine sich wieder geöffnete Naht nach einer operativen Korrektur einer Hammerzehe (Hallux malleus bzw. Digitus malleus) mit 7 Stichen ohne örtliche Betäubung erneut vernäht hatte.... Der behandelnde Arzt hatte dies bestritten. Das Landgericht Berlin sprach der Klägerin gleichwohl ein Schmerzensgeld von 300 zu. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung bei dem KG Berlin ein. Das KG Berlin sprach der Klägerin daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 zu. In seinen tragenden Gründen seiner Entscheidung verwies das KG Berlin darauf, das sich aus den Behandlungsunterlagen der Klägerin bei dem Beklagten nicht ergebe, dass zum Zeitpunkt des erneuten Wundverschlusses irgendein lokales Anästhetikum verwandt worden war. Dessen Verwendung sei aber bereits aus medizinischen Gründen zwingend zu dokumentieren gewesen, da dies selbst für den Fall des Vorliegens eines bloßen Routineeingriffs dazu diene, im Rahmen der weiteren Behandlung der Klägerin etwaige Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten sicher auszuschließen. Da diese medizinisch erforderliche Dokumentation jedoch nicht erfolgte, schloss der Senat folgerichtig darauf, dass ein Lokalanästhetikum bei dem erneuten Wundverschluss mit 7 Stichen auch nicht verwandt worden sei. Den Beweis des Gegenteils vermochte der Beklagte anhand der vorgelegten Behandlungsunterlagen der Klägerin auch nicht zu führen. Ein solches Vorgehen verstieß jedoch gröblichst gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und wurde vom Gericht überdies als vorsätzliche Körperverletzung bewertet. Das KG Berlin hielt daher in diesem Fall ein Schmerzensgeld von 6.000 als angemessen und geboten. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder aber als Betroffene(r) weiteren Informations- oder Beratungsbedarf benötigen, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Die Regulierung von Gesundheitsschäden ist unsere Kernkompetenz - seit Anbeginn und ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Aus Prinzip. Als Fachanwalt für Medizinrecht. Sie erreichen uns über unsere Telefonnummer 0381-37 56 89 10, über facebook oder unsere Homepage www.kanzlei-klee.de . (Copyright Bild: Firma V-fotolia.com) #Schmerzensgeld #Behandlungsfehler #Arzthaftung #Behandlungsunterlagen #Dokumentation #Lokalanästhesie #Betäubung #Fachanwalt #Medizinrecht #Wundnaht #Hallux #Digitus #malleus #Körperverletzung

Kanzlei Klee 25.02.2021

Es war nur eine Spritze... ... welche das Leben tausender junger Frauen in den Jahren 1978/79 in der DDR dramatisch veränderte. Aus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten sie zur Vermeidung von Komplikationen bei weiteren Schwangerschaften die sogenannte Anti-D-Prophylaxe - eine einfache Injektion....Continue reading

Kanzlei Klee 20.02.2021

Übersehen einer erneuten Perforation nach Darmspiegelung stellt einen groben ärztlichen Behandlungsfehler dar In dem von uns über 3 Jahre bearbeiteten Fall kam es bei einer Darmspiegelung zu einem Durchstoßen des Darmes (Perforation). Diese Verletzung wurde zwar sofort versorgt. Gleichwohl besserte sich das Wohlbefinden des Betroffenen nicht.... Erst nach weiteren 2 Tagen erfolgte eine Operation, bei welcher festgestellt wurde, dass die Verletzung nur unvollständig versorgt worden und es deshalb zu einer massiven Entzündung des Bauchraumes gekommen war. Der betroffene Patient wurde über 6 Monate intensivmedizinisch behandelt, verstarb jedoch letztendlich an einem Multiorganversagen. Der durch die Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen der Norddeutschen Ärztekammern beauftragte Gutachter führte hierzu aus, dass die behandelnden Ärzte wegen der vorangegangenen Verletzung in besonderem Maße den sich verschlechternden Zustand des Betroffenen außer Acht gelassen hatten und deutlich früher hätten reagieren müssen. Ein solches Verhalten sei aus ärztlicher Sicht schlicht nicht mehr nachvollziehbar. Die Behandlungsverzögerung wurde durch die Schlichtungsstelle deshalb als grob fehlerhaft bewertet, woraufhin der Versicherer der stationären Einrichtung sämtliche Schadensersatzansprüche des Betroffenen und von dessen Hinterbliebenen im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches durch eine hohe Kapitalabfindung regulierte. Besonders erwähnenswert ist in diesem Fall, dass wegen der erfolgten Beweislastumkehr zulasten der Behandlerseite sämtliche Folgekomplikationen (u.a. Multiorganversagen, weitere OP's, MRSA-Infektion bis hin zum Tode des Betroffenen) der fehlerhaften Verzögerung zugerechnet worden waren - womit die Schlichtungsstelle noch deutlich über die gutachterlichen Feststellungen hinaus ging. Zur haftungsrechtlichen Beurteilung solcher komplexen medizinischen Fragestellungen bedarf es qualifizierter anwaltlicher Hilfe. Dies ist der Fachanwalt für Medizinrecht. Das sind wir - mit jahrelanger Erfahrung.. Und ausschließlich auf Seiten der Geschädigten - aus Prinzip ! Vor Ort und bundesweit. Sollten Sie selbst Betroffener sein, rufen Sie uns einfach unter der Rufnummer 0381-37 56 89 10 an oder besuchen Sie unsere Homepage unter www.kanzlei-klee.de. (Copyright Foto: Henry Schmitt-fotolia.com) #Darmspiegelung #Perforation #Medizinrecht #Behandlungsfehler #Arzthaftung #Schmerzensgeld #Schlichtungsstelle

Kanzlei Klee 19.02.2021

Übersehen einer erneuten Perforation nach Darmspiegelung stellt einen groben ärztlichen Behandlungsfehler dar In dem von uns über 3 Jahre bearbeiteten Fall kam es bei einer Darmspiegelung zu einem Durchstoßen des Darmes (Perforation). Diese Verletzung wurde zwar sofort versorgt. Gleichwohl besserte sich das Wohlbefinden des Betroffenen nicht.... Erst nach weiteren 2 Tagen erfolgte eine Operation, bei welcher festgestellt wurde, dass die Verletzung nur unvollständig versorgt worden und es deshalb zu einer massiven Entzündung des Bauchraumes gekommen war. Der betroffene Patient wurde über 6 Monate intensivmedizinisch behandelt, verstarb jedoch letztendlich an einem Multiorganversagen. Der durch die Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen der Norddeutschen Ärztekammern beauftragte Gutachter führte hierzu aus, dass die behandelnden Ärzte wegen der vorangegangenen Verletzung in besonderem Maße den sich verschlechternden Zustand des Betroffenen außer Acht gelassen hatten und deutlich früher hätten reagieren müssen. Ein solches Verhalten sei aus ärztlicher Sicht schlicht nicht mehr nachvollziehbar. Die Behandlungsverzögerung wurde durch die Schlichtungsstelle deshalb als grob fehlerhaft bewertet, woraufhin der Versicherer der stationären Einrichtung sämtliche Schadensersatzansprüche des Betroffenen und von dessen Hinterbliebenen im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches durch eine hohe Kapitalabfindung regulierte. Besonders erwähnenswert ist in diesem Fall, dass wegen der erfolgten Beweislastumkehr zulasten der Behandlerseite sämtliche Folgekomplikationen (u.a. Multiorganversagen, weitere OP's, MRSA-Infektion bis hin zum Tode des Betroffenen) der fehlerhaften Verzögerung zugerechnet worden waren - womit die Schlichtungsstelle noch deutlich über die gutachterlichen Feststellungen hinaus ging. Zur haftungsrechtlichen Beurteilung solcher komplexen medizinischen Fragestellungen bedarf es qualifizierter anwaltlicher Hilfe. Dies ist der Fachanwalt für Medizinrecht. Das sind wir - mit jahrelanger Erfahrung.. Und ausschließlich auf Seiten der Geschädigten - aus Prinzip ! Vor Ort und bundesweit. Sollten Sie selbst Betroffener sein, rufen Sie uns einfach unter der Rufnummer 0381-37 56 89 10 an oder besuchen Sie unsere Homepage unter www.kanzlei-klee.de. (Copyright Foto: Henry Schmitt-fotolia.com) #Darmspiegelung #Perforation #Medizinrecht #Behandlungsfehler #Arzthaftung #Schmerzensgeld #Schlichtungsstelle

Kanzlei Klee 03.02.2021

Strafverfahren gegen vermeintliche "Gesundheits- und Krankenpflegerin" wegen gefälschter Erlaubnisurkunde. Ein simpler Zeugnisstreit vor dem Arbeitsgericht München/Kammer Weilheim schlägt unerwartet hohe Wellen. Im Interesse einer umfassenden Wahrnehmung der Interessen unserer Mandanten arbeiten wir multiprofessionell mit ausgewiesenen Experten aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen. ...Continue reading

Kanzlei Klee 02.02.2021

Strafverfahren gegen vermeintliche "Gesundheits- und Krankenpflegerin" wegen gefälschter Erlaubnisurkunde. Ein simpler Zeugnisstreit vor dem Arbeitsgericht München/Kammer Weilheim schlägt unerwartet hohe Wellen. Im Interesse einer umfassenden Wahrnehmung der Interessen unserer Mandanten arbeiten wir multiprofessionell mit ausgewiesenen Experten aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen. ...Continue reading

Kanzlei Klee 13.09.2020

Erneut 500.000 Schmerzensgeld bei Geburtsschaden Verschaffen sich die behandelnden Ärzte bei Auffälligkeiten in der Herzfrequenz des Kindes unmittelbar vor der Entbindung keine sichere Kenntnis von deren Ursache und erleidet das Kind hierdurch infolge einer längeren Unterversorgung seines Gehirns einen schweren Hirnschaden, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 angemessen. Zu dieser Auffassung gelangte das OLG Oldenburg (Urteil v. 13.11.2019 - 5 U 108/18 - ), nac...Continue reading

Kanzlei Klee 05.09.2020

Bestandsschutz im AntiDHG ab 01.01.2020 ! Es war für die betroffenenen Frauen ein langer Kampf ... Aus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten mehrere tausend Frauen in der DDR in den Jahren 1978/1979 zur Vermeidung von Komplikationen bei weiteren Schwangerschaften die sogenannte Anti-D-Prophylaxe - eine einfache Injektion....Continue reading

Kanzlei Klee 30.08.2020

500.000 Schmerzensgeld bei Freitod nach Spritzenabzess Einem 50-jährigem Mann, welcher Vater von 3 minderjährigen Kindern war, wurde durch seinen Hausarzt innerhalb einer Woche intramuskulär 4 Mal wegen bestehender akuter Rückenschmerzen intramuskulär eine Kombination aus Solu-Decortin (entzündungshemmendes Mittel) und Diclofenac(Schmerzmittel) in den Gesäßmuskel injiziert. Nach der letzten Injektion kollabierte der Mann aufgrund eines schweren septischen Schocks, da sich i...m Bereich der Injektionen ein Spritzenabzess gebildet hatte. Infolge dieses septischen Schocks setzte ein multiples Organversagen ein, welches letztendlich zu einer dauerhaften Beatmungspflicht und einer weitestgehenden Lähmung seines Körpers führte. Da die behandelnden Ärzte dem Mann auch nach über einem 1-jährigen Leidensprozess keine Besserung seines Zustandes in Aussicht stellen konnten, entschloss sich dieser nach vorangegangenen Ethikgesprächen mit den behandlenden Ärzten für den ärztlich begleiteten Freitod. Ursache für den erlittenen Spritzenabzess war die gegen den gesicherten fachlichen medizinischen Standard verstoßende gleichzeitige Injektion beider Präparate. Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Hausarzt daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 . Dem Umstand, dass sich der Leidensprozess des verstorbenen Mannes nur etwas über ein Jahr hingezogen hatte, maß auch das Berufungsgericht keine schmerzensgeldreduzierende Bedeutung bei. Schließlich habe sich der Familienvater nach Ablauf dieses Zeitraumes ausschließlich deshalb für den eigenen Freitofd entschieden, um sein eigenes Leiden zu beenden. Das Berufungsgericht wies deshalb die Berufung zurück (OLG Celle, Beschluss v. 10.08.2018 - 1 U 71/17 - ). Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht ! Rechtsanwalt Ingo Klee ist Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Wir vertreten Geschädigte bundesweit. Außergerichtlich und vor Gericht. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de. (Copyright Bild: Sonja.Birkelbach-fotolia.com) #Behandlungsfehler #Spritzenabzess #Schmerzensgeld #Injektion #Beatmung #Lähmung #Medizinrecht #Fachanwalt #Klee

Kanzlei Klee 10.08.2020

70.000 Schmerzensgeld bei grob fehlerhaft nicht durchgeführter Darmspiegelung und später festgestellter Krebserkrankung gerechtfertigt Unterlässt ein Internist trotz zum Teil heftiger Blutungen aus dem Anus seiner Patientin weitergehende Untersuchungen und diagnostiziert lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur, so stellt sich ein solches Vorgehen als grober Behandlungsfehler dar, wenn 9 Monate später bei der Patientin Darmkrebs mit schon erfolgter Metastasierung der Leb...er festgesetllt wird. Die nicht erfolgte Darmspiegelung bei einer solchen Symptomatik verstößt in gravierender Weise gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Aus diesem Grunde stellt sich das Unterlassen der Darmspiegelung als grober Behandlungsfehler dar, weshalb der behandelnde Arzt den Beweis erbringen müsse, dass diese Verzögerung in der Diagnostik um 9 Monate nicht ursächlich für den Darmkrebs und dessen weitere Ausbreitung gewesen sei (Umkehr der Beweislast). Da der behandelnde Arzt diesen Beweis nicht zu führen vermochte, erkannte das Gericht den Erben der später verstorbenen Patienten aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 zu (OLG Braunschweig, Urteil v. 28.02.2019 - 9 U 129/15 - ). Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht ! Rechtsanwalt Ingo Klee ist Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Wir vertreten Geschädigte bundesweit. Außergerichtlich und vor Gericht. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de. (Copyright Bild:Henry Schmitt-fotolia.com) #Darmspiegelung #Coloskopie #Darmkrebs #Metastasen #grober Behandlungsfehler #Schmerzensgeld #Medizinrecht #Fachanwalt

Kanzlei Klee 01.08.2020

500.000 Schmerzensgeld bei Geburtsschaden Erleidet ein Kind schwere geistige (erhebliche Entwicklungsverzögerungen) sowie körperliche (GdB 100, Merkzeichen "G", "B" und "H") Gesundheitsschäden, welche ihm auf Dauer eine eigenständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht ermöglichen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 angemessen. Zu dieser Auffassung gelangte das OLG Hamm (Urteil v. 04.12.2018 - 26 U 9/16 - ), nachdem im Ergebnis einer umfassenden Beweisaufna...hme festgestellt worden war, dass die behandelnden Ärzte des geschädigten Kindes im Rahmen von dessen Geburt fehlerhaft gehandelt hatten. Das geschädigte Kind war zunächst komplikationlos geboren worden. Gleichwohl verschlechterte sich binnen weniger Stunden sein Gesundheitszustand so sehr, dass es letztendlich reanimiert und in eine Kinderklinik verlegt werden musste. Dort erlitt das Kind innerhalb der ersten beiden Stunden mehrere Krampfanfälle, welche zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns führten. Als Ursache dieser schwerwiegenden Komplikationen machte der Gutachter die erstmals nach 16 Stunden nach der Geburt erfolgte Bestimmung des Blutzuckers des Kindes aus, welche eine ausgeprägte Hypoglykämie (Unterzuckerung) zutage brachte. Diese unterlassene Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte um nur wenige Stunden stellt sich als grober Behandlungsfehler dar. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt zu weitreichenden Konsequenzen im Rahmen der Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche geschädigter Patienten. Hieran knüpfen vor allen Dingen prozessrechtliche Besonderheiten an, welche zwingend der fundierten Erfahrung eines spezialisierten Rechtsbeistandes bedürfen. Das Gleiche gilt für die zutreffende Bewertung des Behandlungsgeschehens - hierzu bedarf es jahrelanger Erfahrung und fundierter medizinischer Kenntnisse. Das sind wir als Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht ! Wir vertreten Geschädigte bundesweit außergerichtlich und im Klagefall. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de. (Copyright Bild: Aleksey-fotolia.com) #Geburtsschaden #Hypoglykämie #Sauerstoffunterversorgung #Krampfanfall #Medizinrecht #Schmerzensgeld #Behandlungsfehler

Kanzlei Klee 13.07.2020

Klassiker: Das vergessene OP-Instrument Bleibt im Rahmen einer Bauch-OP ein Instrument (hier: Nadel) im Bauchraum zurück, ist der behandelnde Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet. Das OLG Stuttgart sprach einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 zu, weil die behandelnden Ärzte bei einer Operation im Bauchraum eine 1,9 cm lange Nadel übersehen hatten und diese dort verblieben war (Urteil v. 20.12.2018 - 1 U 145/17 - ).... Nach der Rechtsauffassung des Gerichts müssen Ärzte alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen gegen das unbeabsichtigte Zurücklassen von Fremdkörpern im Operationsgebiet treffen. Dies sei insbesondere durch Zählkontrollen sämtlicher bei der OP verwandten Instrumente und Materialien nach einer OP sicherzustellen. Stellen Ärzte dies durch organisatorische Maßnahmen nicht belegbar sicher oder verstoßen hierbei gegen übliche Standards , haften sie für hieraus entstehende immaterielle und materielle Schäden Ihrer Patienten. Die Regulierung von Gesundheitsschäden ist unsere Kernkompetenz - seit Anbeginn und ausschließlich auf Seiten der Gechädigten. Aus Prinzip. Als Fachanwalt für Medizinrecht. Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, können Sie sich gerne an uns unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder unter www.kanzlei-klee.de wenden. #Behandlungsfehler #Arzthaftung #Vergessenes Instrument #Zurücklassen #Fremdkörper #OP #Operation #Zählkontrolle (Copyright Bild: V-fotolia.com)

Kanzlei Klee 04.07.2020

Es war nur eine Spritze... ... welche das Leben tausender junger Frauen in den Jahren 1978/79 in der DDR dramatisch veränderte. Aus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten sie zur Vermeidung von Komplikationen bei weiteren Schwangerschaften die sogenannte Anti-D-Prophylaxe - eine einfache Injektion....Continue reading

Kanzlei Klee 02.07.2020

Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31.12.2018 !!! 1. Die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder wegen eines Verkehrsunfalles ist ein oftmals steiniger und langwieriger Weg. Denn in den meisten Fällen liegen zwischen der Anspruchsentstehung (Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung oder des Unfalles) und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine Vielzahl von Jahren - was sich mitunter als Prob...lem darstellt. 2. Regelmäßig kann die Gegenseite nach Ablauf von 3 Jahren mit Schluss desjenigen Jahres, in welchem der Schadensersatzanspruch entstanden ist, die Einrede der Verjährung erheben. Eine Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche ist dem Geschädigten dann auf Dauer nicht mehr möglich. Er kann jedoch vorher verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen - durch laufende Verhandlungen, die Anforderung eines Verzichts zur Erhebung der Verjährungseinrede, die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder einfach durch Klageerhebung. 3. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen (Behandlungsfehler) positiv Kenntnis erlangt oder aber grob fahrlässig nicht erlangt hat (Kennenmüssen). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt im Falle einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte auch naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat - so zum Beispiel die nicht erfolgte Nutzung von leicht zugänglichen Informationsquellen bei sich ihm förmlich aufdrängen müssenden anspruchsbegründenden Umständen seiner Behandlung (BGH NJW 2010, 1195). Zunehmend setzen Amts- und Landgerichte den bloßen Verdacht einer fehlerhaften Behandlung auf Seiten des Geschädigten mit dessen "Kennenmüssen" gleich. Die Messlatte für dieses "Kennenmüssen" hat der BGH jedoch schon vor Jahren sehr hoch gelegt (BGH NJW-RR 2010, 681). Daher kann im Einzelfall mitunter auch deutlich nach Ablauf von Zeiträumen von mehr als 3 Jahren nach der fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder dem Unfallereignis der Beginn der Verjährung noch gar nicht in Gang gesetzt worden sein. 4. Überlassen Sie deshalb die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche nicht dem Zufall ! Grund genug, sich an einen auf dem Gebiet des Personenschadensrechts besonders qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Dies sind wir. Als Fachanwalt für Medizinrecht. Ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Vor Ort & bundesweit. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns jederzeit unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder im Internet unter www.kanzlei-klee.de erreichen. #Verjährung #Personenschaden #Schadensersatzansprüche #Schmerzensgeld #Arzthaftung #Verkehrsunfall #Medizinrecht (Copyright Bild: Comugnero Silvana-fotolia.com)

Kanzlei Klee 14.06.2020

Genehmigungsfiktion für beantragte Hautstraffungs-Operation in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch bloßen Fristablauf ! In einem von uns geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Rostock gab die verklagte Krankenkasse im Termin der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis des Gerichts gegenüber unserer Mandantin ein umfassendes Anerkenntnis ab (Termin vom 19.10.2017 in dem Verfahren - S 17 KR 288/16 - ). Hintergrund der Klage war folgender (und in der Praxis immer wie...der anzutreffende) Sachverhalt: Unsere Mandantin hatte nach Ausschöpfung aller gewichtsreduzierenden Maßnahmen sowie unter Beibringung eines ärztlichen Privatgutachtens gegenüber ihrer Krankenkasse eine umfassende Hautstraffungs-Operation zum Zweck der Entfernung überschüssigen Hautgewebes beantragt (Brust, Bauch, Oberschenkel, Oberarme). Die Krankenkasse teilte unserer Mandantin daraufhin lediglich telefonisch mit, dass der beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die beantragte Operation ablehne. Diese Mitteilung entsprach jedoch nicht den strengen notwendigen Erfordernissen eines Ablehnungsbescheides der Krankenkasse. Der schriftliche Bescheid selbst ging unserer Mandantin erst nach Ablauf von über 5 Wochen zu. Die Entscheidung der Krankenkasse erging damit jedoch erkennbar nach Ablauf der Fristenregelung in 13 Abs. 3 a SGB V. Denn maßgeblich hierfür ist der Zugang des Ablehnungsbescheides bei dem jeweiligen Antragsteller. Nach der gesetzlichen Regelung in 13 Abs. 3 a SGB V war wegen des Ablaufes der gesetzlichen Frist von 3 bzw. 5 Wochen nach erfolgter Antragstellung ohne Zugang eines förmlichen Ablehnungsbescheides sowie dem Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die beantragte Operation bereits genehmigt. Auf den später tatsächlich zugegangenen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse kam es daher nicht mehr an. Diesen Grundsatz bestätigte das BSG nochmals in einer erst jüngst veröffentlichten neuerlichen Entscheidung für den Fall einer beantragten bariatrischen Operation (Urteil v. 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R - ). Sollten Sie selbst in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, können Sie sich gerne an uns unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder unter www.kanzlei-klee.de wenden. #Hautstraffungs-OP #Brustverkleinerungs-OP #bariatrische OP #Magenverkleinerung #Genehmigung #Gesetzliche Krankenversicherung #GKV #SGB V #13 Abs. 3 a (Copyright Bild: ok-foto-stock.adobe.com)

Kanzlei Klee 07.06.2020

Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31.12.2017 !!! Die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder wegen eines Verkehrsunfalles ist ein oftmals steiniger und langwieriger Weg. Denn in den meisten Fällen liegen zwischen der Anspruchsentstehung (Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung oder des Unfalles) und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine Vielzahl von Jahren - was sich mitunter als Problem... darstellt. Denn regelmäßig kann die Gegenseite nach Ablauf von 3 Jahren mit Schluss desjenigen Jahres, in welchem der Schadensersatzanspruch entstanden ist, die Einrede der Verjährung erheben. Eine Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche ist dem Geschädigten dann auf Dauer nicht mehr möglich, wenn er nicht zuvor bereits verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hat. Diese 3-jährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen (Behandlungsfehler) positiv Kenntnis erlangt oder aber grob fahrlässig nicht erlangt hat (Kennenmüssen). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt im Falle einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte auch naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat - so zum Beispiel die nicht erfolgte Nutzung von leicht zugänglichen Informationsquellen bei sich ihm förmlich aufdrängen müssenden anspruchsbegründenden Umständen seiner Behandlung (BGH NJW 2010, 1195). Zunehmend setzen Amts- und Landgerichte den bloßen Verdacht einer fehlerhaften Behandlung auf Seiten des Geschädigten mit dessen "Kennenmüssen" gleich. Die Messlatte für dieses "Kennenmüssen" hat der BGH jedoch schon vor Jahren sehr hoch gelegt (BGH NJW-RR 2010, 681). Daher kann im Einzelfall mitunter auch deutlich nach Ablauf von Zeiträumen von mehr als 3 Jahren nach der fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder dem Unfallereignis der Beginn der Verjährung noch gar nicht in Gang gesetzt worden sein. Überlassen Sie deshalb die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche nicht dem Zufall ! Grund genug, sich an einen auf dem Gebiet des Personenschadensrechts besonders qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Dies sind wir. Als Fachanwalt für Medizinrecht. Ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Vor Ort & bundesweit. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns jederzeit unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder im Internet unter www.kanzlei-klee.de erreichen. #Verjährung #Personenschaden #Schadensersatzansprüche #Schmerzensgeld #Arzthaftung #Verkehrsunfall #Medizinrecht (Copyright Bild: Comugnero Silvana-fotolia.com)

Kanzlei Klee 22.05.2020

6.000 Schmerzensgeld bei Wundnaht ohne dokumentierte Verwendung eines Lokalanästhetikums. Erfolgreich erstritt eine Patientin im Wege der Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein hohes Schmerzensgeld. Die Klägerin trug vor, dass der sie behandelnde Arzt eine sich wieder geöffnete Naht nach einer operativen Korrektur einer Hammerzehe (Hallux malleus bzw. Digitus malleus) mit 7 Stichen ohne örtliche Betäubung erneut vernäht hatte.... Der behandelnde Arzt hatte dies bestritten. Das Landgericht Berlin sprach der Klägerin gleichwohl ein Schmerzensgeld von 300 zu. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung bei dem KG Berlin ein. Das KG Berlin sprach der Klägerin daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 zu. In seinen tragenden Gründen seiner Entscheidung verwies das KG Berlin darauf, das sich aus den Behandlungsunterlagen der Klägerin bei dem Beklagten nicht ergebe, dass zum Zeitpunkt des erneuten Wundverschlusses irgendein lokales Anästhetikum verwandt worden war. Dessen Verwendung sei aber bereits aus medizinischen Gründen zwingend zu dokumentieren gewesen, da dies selbst für den Fall des Vorliegens eines bloßen Routineeingriffs dazu diene, im Rahmen der weiteren Behandlung der Klägerin etwaige Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten sicher auszuschließen. Da diese medizinisch erforderliche Dokumentation jedoch nicht erfolgte, schloss der Senat folgerichtig darauf, dass ein Lokalanästhetikum bei dem erneuten Wundverschluss mit 7 Stichen auch nicht verwandt worden sei. Den Beweis des Gegenteils vermochte der Beklagte anhand der vorgelegten Behandlungsunterlagen der Klägerin auch nicht zu führen. Ein solches Vorgehen verstieß jedoch gröblichst gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und wurde vom Gericht überdies als vorsätzliche Körperverletzung bewertet. Das KG Berlin hielt daher in diesem Fall ein Schmerzensgeld von 6.000 als angemessen und geboten. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder aber als Betroffene(r) weiteren Informations- oder Beratungsbedarf benötigen, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Die Regulierung von Gesundheitsschäden ist unsere Kernkompetenz - seit Anbeginn und ausschließlich auf Seiten der Geschädigten. Aus Prinzip. Als Fachanwalt für Medizinrecht. Sie erreichen uns über unsere Telefonnummer 0381-37 56 89 10, über facebook oder unsere Homepage www.kanzlei-klee.de . (Copyright Bild: Firma V-fotolia.com) #Schmerzensgeld #Behandlungsfehler #Arzthaftung #Behandlungsunterlagen #Dokumentation #Lokalanästhesie #Betäubung #Fachanwalt #Medizinrecht #Wundnaht #Hallux #Digitus #malleus #Körperverletzung

Kanzlei Klee 07.05.2020

Es war nur eine Spritze... ... welche das Leben tausender junger Frauen in den Jahren 1978/79 in der DDR dramatisch veränderte. Aus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten sie zur Vermeidung von Komplikationen bei weiteren Schwangerschaften die sogenannte Anti-D-Prophylaxe - eine einfache Injektion....Continue reading

Kanzlei Klee 20.04.2020

Übersehen einer erneuten Perforation nach Darmspiegelung stellt einen groben ärztlichen Behandlungsfehler dar In dem von uns über 3 Jahre bearbeiteten Fall kam es bei einer Darmspiegelung zu einem Durchstoßen des Darmes (Perforation). Diese Verletzung wurde zwar sofort versorgt. Gleichwohl besserte sich das Wohlbefinden des Betroffenen nicht.... Erst nach weiteren 2 Tagen erfolgte eine Operation, bei welcher festgestellt wurde, dass die Verletzung nur unvollständig versorgt worden und es deshalb zu einer massiven Entzündung des Bauchraumes gekommen war. Der betroffene Patient wurde über 6 Monate intensivmedizinisch behandelt, verstarb jedoch letztendlich an einem Multiorganversagen. Der durch die Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen der Norddeutschen Ärztekammern beauftragte Gutachter führte hierzu aus, dass die behandelnden Ärzte wegen der vorangegangenen Verletzung in besonderem Maße den sich verschlechternden Zustand des Betroffenen außer Acht gelassen hatten und deutlich früher hätten reagieren müssen. Ein solches Verhalten sei aus ärztlicher Sicht schlicht nicht mehr nachvollziehbar. Die Behandlungsverzögerung wurde durch die Schlichtungsstelle deshalb als grob fehlerhaft bewertet, woraufhin der Versicherer der stationären Einrichtung sämtliche Schadensersatzansprüche des Betroffenen und von dessen Hinterbliebenen im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches durch eine hohe Kapitalabfindung regulierte. Besonders erwähnenswert ist in diesem Fall, dass wegen der erfolgten Beweislastumkehr zulasten der Behandlerseite sämtliche Folgekomplikationen (u.a. Multiorganversagen, weitere OP's, MRSA-Infektion bis hin zum Tode des Betroffenen) der fehlerhaften Verzögerung zugerechnet worden waren - womit die Schlichtungsstelle noch deutlich über die gutachterlichen Feststellungen hinaus ging. Zur haftungsrechtlichen Beurteilung solcher komplexen medizinischen Fragestellungen bedarf es qualifizierter anwaltlicher Hilfe. Dies ist der Fachanwalt für Medizinrecht. Das sind wir - mit jahrelanger Erfahrung.. Und ausschließlich auf Seiten der Geschädigten - aus Prinzip ! Vor Ort und bundesweit. Sollten Sie selbst Betroffener sein, rufen Sie uns einfach unter der Rufnummer 0381-37 56 89 10 an oder besuchen Sie unsere Homepage unter www.kanzlei-klee.de. (Copyright Foto: Henry Schmitt-fotolia.com) #Darmspiegelung #Perforation #Medizinrecht #Behandlungsfehler #Arzthaftung #Schmerzensgeld #Schlichtungsstelle

Kanzlei Klee 16.04.2020

Bei Unfällen mit Kindern und schweren ärztlichen Behandlungsfehlern sind Schmerzensgeldtabellen nur als grobe Richtschnur geeignet. Die Regulierung von Personenschäden stellt die komplexeste Art der Schadenregulierung dar. Meistens erfolgt durch einen Laien oder nicht versierten Rechtsbeistand nur ein Blick in eine übliche Schmerzensgeldtabelle - und der Schaden scheint reguliert. ... Dabei stellt der Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten schon bei mittleren Personenschäden nur die kleinste Schadensposition seiner gesamten Schadensersatzansprüche dar. Zwar sprechen die Gerichte zunehmend höhere Schmerzensgelder bei schwersten Personenschäden nach Unfall oder ärztlichem Behandlungsfehler zu (KG Berlin (Urteil v. 16.02.2012 - 20 U 157/10 - Gesamtschmerzensgeld von ca. 650.000,00 für die schwerste Schädigung eines 4 1/2-jährigen Kindes durch einen ärztlichen Behandlungsfehler ; ähnlich bereits LG München I, Urteil v. 08.03.2006 - 9 O 12986/04 - ). Hierbei kommt es jedoch immer auf den individuellen Einzelfall an. Den findet man in keiner Schmerzensgeldtabelle. Doch die weitergehenden Ansprüche des Geschädigten in Form des Verdienstschadens, des Haushaltsführungsschadens und anderer vermehrter Bedürfnisse sind in solchen Fällen noch ungleich höher. Für den Geschädigten nicht sichtbar läuft währenddessen im Hintergrund der Regress der Sozialleistungsträger gegen den Schädiger für bisherige und zukünftige ärztliche Behandlungen etc.. Bei einem Geburtsschaden kommen so schnell Beträge von über 10 Millionen Euro zustande. Hier heißt es, von Anbeginn qualifizierte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, damit Sie als Geschädigter zuvorderst Ihre eigenen Interessen wahrnehmen können. Dies ist besonders dann brisant, wenn es um Fälle geht, in denen die Haftpflichtsumme des Schädigers nicht zur Befriedigung aller Gläubiger (Geschädigter, Krankenkassen, Sozialhilfeträger, Rentenversicherungsträger etc.) ausreicht. Denn auf Seiten der Haftpflichtversicherer begegnen die Geschädigten hochqualifizierten Mitarbeitern - diese werden immer versuchen, den zu regulierenden Schaden möglichst kostengünstig und endgültig aus der Welt zu schaffen. Die hierbei auftretenden Fragen sind zu komplex und der mit einer Abfindungszahlung drohende Rechtsverlust meist endgültig. Nehmen Sie daher besonders qualifizierten rechtlichen Rat in Anspruch. Dies ist der Fachanwalt für Medizinrecht. Das sind wir. Ausschließlich auf der Seite der Geschädigten - von Anbeginn & aus Prinzip. Bundesweit & vor Ort. Sind auch Sie betroffen oder benötigen in einem solchen Fall als Angehöriger oder Freund rechtlichen Rat, so rufen Sie uns unter der Festnetznummer 0381 - 37 56 89 10 an. Oder besuchen Sie uns einfach unter www.kanzlei-klee.de. (Copyright Bild: andrea lehmkuhl-fotolia.com) #Unfall #Kinder #Schmerzensgeld #Medizinrecht #Behandlungsfehler #Arzthaftung

Kanzlei Klee 08.04.2020

Strafverfahren gegen vermeintliche "Gesundheits- und Krankenpflegerin" wegen gefälschter Erlaubnisurkunde. Ein simpler Zeugnisstreit vor dem Arbeitsgericht München/Kammer Weilheim schlägt unerwartet hohe Wellen. Im Interesse einer umfassenden Wahrnehmung der Interessen unserer Mandanten arbeiten wir multiprofessionell mit ausgewiesenen Experten aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen. ...Continue reading

Kanzlei Klee 05.04.2020

20.000 Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Bandscheiben-OP Das OLG Hamm sprach einem Patienten ein Schmerzensgeld von 20.000 nach einer fehlerhaften Bandscheiben-OP zu und stellte fest, dass die Behandlerseite auch für alle aus dieser Bandscheiben-OP herrührenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden hafte (Urteil v. 29.09.2014 - 3 U 54/14 - ).... Das Gericht sah es im Ergebnis der Gutachten der Sachverständigen als erwiesen an, dass der Patient über die Risiken der hier im Jahr 2006 erfolgten Operation nicht darüber aufgeklärt worden war, dass es zu der angewandten neuartigen Methode des Bandscheibenersatzes (Prothese) eine bereits hinreichend etablierte und risikoärmere Methode (Versteifung) gab. Darüber hinaus sei bei dem Patienten zuvor keine Allergietestung bezüglich des verwandten Prothesenmaterials durchgeführt worden. Schlussendlich rügte das sachverständig beratene Gericht auch den Umstand als behandlungsfehlerhaft, dass die Behandlerseite zuvor keine Ausschlussdiagnostik durchgeführt habe, um die konkrete Ursache für die Beschwerden des Patienten genau abzuklären. Dies sei im vorliegenden Fall durch eine Infiltration der Facettengelenke möglich und geboten gewesen, da der Patient bereits schon vor der OP an einer Facettengelenksarthrose gelitten habe. Die gewählte Art der OP (Einsatz einer Prothese) war daher schon von Anbeginn nicht oder kaum geeignet, eine Beschwerdefreiheit oder deutliche Linderung der Beschwerden herbeizuführen. Im Ergebnis dieses überflüssigen Eingriffes haben sich auch die Chancen für eine noch mögliche Versteifung der Lendenwirbelsäule des Patienten deutlich verschlechtert, da dies nur noch durch den Bauchraum und damit deutlich risikobehafteter zu bewerkstelligen sei. Der Patient konnte glaubhaft darlegen, dass er sich im Falle einer umfassenden Aufklärung für die risikoärmere Variante (Versteifung) oder aber generell gegen einen solchen Eingriff entschieden hätte. Zur haftungsrechtlichen Beurteilung solcher komplexer medizinischer Fragestellungen bedarf es qualifizierter anwaltlicher Hilfe. Dies ist der Fachanwalt für Medizinrecht. Das sind wir. Ausschließlich auf Seiten der Geschädigten - aus Prinzip ! Vor Ort und bundesweit. Sollten Sie selbst Betroffener sein, rufen Sie uns einfach an oder besuchen Sie unsere Homepage unter www.kanzlei-klee.de. (Copyright Foto: psdesign1-fotolia.com)

Kanzlei Klee 27.03.2020

Über 800 Likes - wir sagen hiermit HERZLICHEN DANK für das gezeigte Interesse & Vertrauen in unsere Arbeit !!! Spezialisierte Vertretung bei der Regulierung von Personenschäden aus Arzthaftung & Verkehrsunfall - durch den Fachanwalt für Medizinrecht. Ausschließlich auf Seiten der Geschädigten - aus Prinzip !... Bundesweit & vor Ort. http://www.kanzlei-klee.de

Kanzlei Klee 17.03.2020

Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Kart-Bahn. Das OLG Oldenburg stellte in seinem Urteil vom 30.10.2014 - 14 U 37/14 - fest, dass der bloße Hinweis des Betreibers einer Kart-Bahn auf die Notwendigkeit des Tragens enganliegender Kleidung auf einem DIN A-3 großen Hinweisschild diesen nicht von der Haftung für erlittene Körperverletzungen durch einen hiergegen erfolgten Verstoß durch einen Benutzer seiner Bahn befreie. Im streitgegenständlichen Fall erlitt eine Be...Continue reading

Kanzlei Klee 06.03.2020

Aufklärungspflicht zu Nebenwirkungen von Medikamenten. Bestehen möglicherweise schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments für den einzelnen Patienten, so muss der behandelnde Arzt hierüber vor Beginn der Behandlung im Einzelfall gesondert und persönlich aufklären (BGH, Urteil v. 15.03.2005 - VI ZR 289/03 - ). Der bloße Verweis auf die Packungsbeilage des Herstellers ist dann nicht mehr ausreichend.... Unterlässt der Arzt eine solche und im Einzelfall gebotene gesonderte Aufklärung des Patienten, so ist dessen Behandlung wegen des fehlenden Einverständnisses des Patienten im Zweifel von Anfang an rechtswidrig. Für dann eintretende Schäden haftet der Arzt. Diese besonderen Aufklärungspflichten sind nahezu regelmäßig gefordert, wenn es u.a. um die Verschreibung von neuartigen Kontrazeptiva ("Pille") und gleichzeitigem Nikotingenuss oder aber um die Einnahme neuartiger Medikamente zur Thromboseprophylaxe und gleichzeitiger Einnahme von schmerz- und entzündungshemmenden Medikamenten (z.B. ASS) geht. In den vorbenannten Konstellation ist als häufige Nebenwirkung eine verstärkte Blutungsneigung bekannt, welche zu Hirninfarkten/Schlaganfällen oder Einblutungen in andere Organe/Gewebe (z.B. Augen) mit zum Teil irreversiblen Schäden führen. Mit dann fatalen Folgen für die Gesundheit des jeweils Betroffenen. Hieraus resultierende Schadensersatzansprüche machen wir für sie erfolgreich geltend - und ausschließlich für die Geschädigten. Als Fachanwalt für Medizinrecht. Vor Ort & bundesweit. http://www.kanzlei-klee.de

Kanzlei Klee 26.02.2020

Schmerzensgeldhöhe bei schwersten Verletzungen von Kleinkindern. Die Ermittlung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes bei erlittenen schweren Gesundheitsschäden aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder eines Verkehrsunfalles bereitet oftmals tatsächliche Schwierigkeiten. Dies liegt zum einen daran, dass das jeweilige Gericht nach seiner eigenen Überzeugung von dem ihm hierbei eingeräumten Ermessen Gebrauch machen kann....Continue reading

Kanzlei Klee 12.02.2020

Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung vor einer Darmspiegelung mit geplanter Polypabtragung. Einen Betrag von 220.000,00 befand das OLG Hamm (Urteil v. 03.09.2013 - 26 U 85/12 - ) für die Folgen einer Darmperforation nach einer Darmspiegelung (Koloskopie) als ein angemessenes Schmerzensgeld. Grund hierfür war die unzureichende Aufklärung eines Patienten vor einer Darmspiegelung. Die Behandlerseite hatte über das zwar seltene, aber im Falle seines Eintritts äußerst...Continue reading

Kanzlei Klee 23.01.2020

Unzureichende Aufklärung über Behandlungsrisiken begründet Arzthaftung. Eine nicht rechtzeitige, unzureichende oder gar unterbliebene Aufklärung des Patienten über Risiken der geplanten ärztlichen Behandlung begründet nahezu regelhaft Schadensersatzansprüche gegenüber der Behandlerseite. Bei stationären Behandlungen ist eine Aufklärung des Patienten erst am Operationstag grundsätzlich verspätet (BGH, NJW 2003, 2012).... Bei risiko- und umfangreichen Operationen ist eine Aufklärung selbst am Vortag des Eingriffs verspätet (BGH, NJW 2007, 217). Auch über nur sehr selten auftretende Risiken, welche jedoch im Falle ihrer Verwirklichung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensweise des Patienten führen können, muss die Behandlerseite detailliert aufklären. Lediglich allgemeine Hinweise oder die schlichte Angabe eines solchen Risikos in Formularaufklärungsbögen sind hierfür nicht ausreichend. Den Nachweis einer individuell erfolgten Risikoaufklärung des Patienten hat der Arzt zu erbringen. Gelingt ihm dies nicht, so haftet er für alle Schäden des Patienten, welche sich aus dem Eintritt des so nicht beschriebenen Risikos ergeben. Das OLG Oldenburg (Urteil v. 25.06.2008 - 5 U 10/08 - ) erkannte im Fall einer unterlassenen Aufklärung des Patienten vor einer chirotherapeutischen Behandlung der HWS und der hieraus resultierenden Verletzung einer hirnversorgenden Arterie dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 zu. Wegen der unzureichenden Aufklärung einer dauerhaften Nervschädigung beim Einsatz von Implantaten verurteilte das OLG Koblenz (Urteil v. 22.08.2012 - 5 U 496/12 - ) einen Zahnarzt zu einem Schmerzensgeld von 7.000,00 . Das LG Bonn (Urteil v. 20.01.2011 - 9 O 161/09 - ) sah es als erwiesen an, dass ein Patient über das sehr seltene - aber im Falle seines Eintritts sehr gravierende - Risiko einer Querschnittslähmung im Rahmen einer Operation an der Halswirbelsäule nicht ausreichend aufgeklärt worden war. Der Patient erlitt eingriffsbedingt eine dauerhafte Querschnittssymptomatik. Das LG Bonn verurteilte die Behandlerseite zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300.000,00 sowie zum Ersatz aller weiteren zukünftigen Schäden (Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse). Diese wenigen Beispiele sind nur ein Ausschnitt möglicher Aufklärungsfehler. Jeder Fall ist dabei individuell zu betrachten. Die Beurteilung möglicher Aufklärungsfehler gehört in die Hand eines erfahrenen spezialisierten Anwaltes. Dies ist der Fachanwalt für Medizinrecht. Das sind wir. Aus Prinzip nur für die Geschädigten. Vor Ort & bundesweit. http://www.kanzlei-klee.de